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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nach­stehenden Allgemeinen Geschäfts­bedingungen. Alle Vertrags­abreden sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz

III. Preise

  1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonnund Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
  2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasser­anschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchs­kosten trägt der Unternehmer.

IV. Zahlungs­bedingungen und Verzug

  1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungs­erhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nicht­zahlung zu vertreten hat.
  2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechts­kräftig festgestellten Gegen­forderungen aufrechnen.

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadens­ersatz haftet der Auftrag­nehmer – gleich aus welchem Rechts­grund – im Rahmen der Verschuldens­haftung nur

  1. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
  2. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
  3. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
  4. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
  5. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VII. Mängelrechte – Verjährung

  1. Soweit der Hersteller in seinen Produkt­unterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10- jährige Haltbarkeits­garantie), werden diese Hersteller­aussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werk­vertrages.
  2. Die Mängel­ansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
    1. im Falle der Neu­herstellung oder Erweiterung der Gebäude­substanz (Auf-, Anbauarbeiten)
    2. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparatur­arbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neu­errichtung des Gebäudes zu den Bauwerks­arbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbar­keit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden
  3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängel­ansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbau­arbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
  4. Die vor­stehenden Verjährungs­fristen gelten auch für vertragliche und außer­vertragliche Schadens­ersatz­ansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regel­mäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadens­ersatz­ansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungs­fristen.
  5. Von der Mängel­beseitigungs­pflicht sind Mängel aus­geschlossen, die nach Abnahme durch schuld­haft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungs­gemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.
  6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
    1. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
    2. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,

hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instand­setzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparatur­auftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

  1. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
  2. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

IX. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungs­recht an den Liefer­gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streit­beilegungs­verfahren vor einer Verbraucher­schlichtungs­stelle teilzunehmen.

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